Was passiert beim Kartenverlust? Zum bargeldlosen Zahlungsverkehr gehören die Transaktionen per Überweisung und Lastschrift und die Bezahlung per Debitkarte, Kreditkarte und Scheck. Schecks haben dabei einen Anteil im einstelligen Promillebereich, Kreditkarten in der Bundesrepublik unter 5 %, Debitkarten sind ganz klar der Favorit bei Kartenzahlungen in Deutschland, mit einem 4-fach höheren Anteil, ohne dass man die Zahlungsvorgänge einrechnet, die als Lastschriften gebucht werden.
Girokarten, sog. EC- oder Bankkarten stellen neben den klassischen Kreditkarten beliebte Zahlungsmittel dar.
Im Zeitraum von 1996 bis 2014 hat sich die Anzahl der ausgegebenen Bankkarten beispielsweise mehr als verzweieinhalbfacht. Über 100 Millionen Bankkarten sind zur Benutzung in Deutschland ausgegeben, hinzu kommen noch 29 Millionen Kreditkarten. Das sogenannte Plastikgeld erfreut sich wachsender Beliebtheit. Bargeldlos wird u. a. an Tankstellen, im Internet, im Restaurant und im Supermarkt bezahlt.
Geht eine Karte verloren oder wird sie gar gestohlen, kann sich der Finder oder Dieb unrechtmäßig bereichern, der Gesetzgeber spricht von einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang. Es stellt sich die Frage, wie die finanzielle Haftung in einem solchen Fall geregelt ist.
Haftung bei Kartenverlust laut Gesetz
Die grundsätzliche Haftung bei Kartenverlust ist juristisch für Girokarten und Kreditkarten gleich geregelt. Neben den hier nicht besprochenen AGB der Zahlungsdienstleister, wie Kreditinstitute und Banken, sind vor allem § 675u, § 675v und § 675l Bürgerliches Gesetzbuch maßgeblich. § 675u BGB regelt die Haftung des Zahlungsdienstleisters (z. B. eine Bank) für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge § 675v BGB regelt die Haftung des Zahlers (Karteninhaber) bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments. § 675l regelt die Pflichten des Karteninhabers (Zahler) in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente.
Haftung bei Kartenverlust in der Praxis
Der Gesetzestext liest sich bei weitem optimistischer als viele Urteile, die auf den Paragraphen beruhen. Geht man davon aus, dass nach dem Verlust oder Diebstahl einer Giro- oder Kreditkarte deren Eigentümer keine Zahlungsvorgänge autorisiert, würde in diesem Fall gem. § 675u BGB dem Zahlungsdienstleister kein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung zustehen. Hat die Bank oder die Kreditkartengesellschaft das Konto des Karteneigentümers belastet, muss dieser Betrag praktisch vollumfänglich zurückerstattet werden. Allerdings ist gemäß § 675v BGB der Zahler (Karteninhaber) seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet. Eine dieser Voraussetzungen ist zum Beispiel die grobe Fahrlässigkeit. Grundsätzlich bedeutet dies jedoch, im Einzelfall kann sich das „Blatt wenden“ vgl.: Pressemeldung des BGH
Das klassische Beispiel:
Der Karteninhaber K bemerkt den Verlust seiner Girokarte, er vermutet einen Diebstahl, lässt diese umgehend sperren und erstattet Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei. K bemerkt, dass mit der Girokarte vor seiner Sperrmeldung an einem Geldautomat 1000,00 Euro und nach seiner Sperrmeldung 400,00 Euro abgehoben wurden. Wer haftet dafür? Bekommt K sein Geld von der Bank zurück? Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass K die 400,00 Euro gem. § 675u BGB von seinem Zahlungsdienstleister zurückerstattet bekommen muss. Anders gelagert ist der Fall bei den abgehobenen 1000,00 Euro. Hier wird vor Gericht vermutlich davon ausgegangen werden, dass zur Geldabhebung die vierstellige PIN erforderlich war, die praktisch in drei Versuchen nicht erraten werden kann. Als Anscheinsbeweis wird also gewertet, dass der Missbrauch der Girokarte dem Dieb nur möglich war, weil er in Besitz der PIN kommen konnte – durch grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers. Es wird also vermutet, dass K seine PIN z. B. zusammen mit der Karte aufbewahrt hat oder durch andere Fahrlässigkeit dem Dieb die PIN zugänglich gemacht haben muss, da sonst eine Abhebung am Geldautomat nach gängigem Erfahrungsschatz nicht möglich gewesen wäre. Durch diese Argumentation sind zahlreiche Urteile gestützt, die zu Lasten des Karteninhabers entschieden wurden. Könnte K nachweisen, dass ihm keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, würde der Zahlungsdienstleister haften. Wohlgemerkt, K ist in der Beweispflicht, diese wird ihm regelmäßig nicht gelingen. Soweit das klassische Beispiel, in dem ein Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen nicht betrachtet wird. Übrigens, auch beim Sperrenlassen einer Karte ist der Kunde im Zweifel in der Beweispflicht. Vgl. Az. 233 C 3757/12 Amtsgericht München. Kann der Zahler nachweisen, dass er nicht betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt hat, kann der Zahlungsdienstleister Ersatz für den entstandenen Schaden nur bis zu 150,00 Euro fordern.
Was gilt im Zusammenhang mit Giro- oder Kreditkarten als grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie Ihren Geldbeutel oder die Karte einzeln unbeaufsichtigt lassen, zum Beispiel im Auto oder wenn Sie die Handtasche im Büro stehen lassen. Grobe Fahrlässigkeit wird Ihnen auch angelastet, wenn Sie das Abhandenkommen Ihrer Karte mit Verzug melden oder Ihre PIN zusammen mit der Karte verwahren.
Der Kartenverlust kann richtig teuer werden
Der Verlust einer Girokarte oder Kreditkarte kann unter gewissen Umständen dem Karteninhaber trotz blumiger Versprechen der Anbieter viel Geld kosten. Besonders bei Diebstahl der Karte ist zu erwarten, dass der oder die Diebe versuchen werden das Plastikgeld sofort umfangreich zu versilbern. Daher sind gewisse Vorsichtsmaßnahmen sinnvoll, wie der Schaden im Falle des Falles zumindest begrenzt werden kann.
Vorsichtsmaßnahmen gegen Schaden aus Kartenverlust
1. Sperrnotruf 116 116 und Kenntnis Ihrer Kontonummer für eine Sperrung
2. Speichern Sie Ihre PIN niemals irgendwo
3. Diskretion bei Abhebevorgängen oder Bezahlungen
4. Limitierung für Zahlungen und Abhebungen passend einrichten lassen
5. Kontoauszüge regelmäßig prüfen
6. Sorgsamer Umgang und Aufbewahrung wie mit Bargeld
Kartenverlust oder Diebstahl, was tun?
Wer einen Kartenverlust oder Diebstahl feststellt, sollte sofort handeln und als erstes die Karte sperren lassen. Die Sperrnotrufnummer ist deutschlandweit rund um die Uhr unter 116 116 auch aus dem Ausland erreichbar – (+49) 116 116 oder auch (+49) 30 4050 4050. Auch wenn eine Karte vermutlich nur verlegt wurde, empfiehlt sich die sofortige Sperrung. Ihre Karte muss vom Dienstleister sofort entsperrt werden, wenn der Grund der Sperrung entfällt, zum Beispiel bei Auffinden einer verlegten Karte. Zur Kartensperre sind Sie gesetzlich verpflichtet, mit Auswirkung auf die Haftung! Weitere Regelungen können in den Geschäftsbedingungen des Zahlungsanbieters enthalten sein.
Ihre Karte kann nur gesperrt werden, wenn Sie die Kartennummer (Kreditkarte) oder Kontonummer (Girokarte) angeben können. Ihr Anruf wird von einem Sprachcomputer entgegen genommen, dieser beendet das Gespräch ohne Kartensperrung, wenn die Karten- oder Kontonummer nicht angegeben wird.
Bei Diebstahl, Anzeige bei der Polizei
Die Polizei unterhält das System KUNO (Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nichtpolizeilicher Organisationsstrukturen). Das System wurde geschaffen, um die Sicherheit im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erhöhen. Es soll sicherstellen, dass gestohlene Debitkarten nicht erfolgreich zur Bezahlung im Handel eingesetzt werden können. Angeschlossene Kassensysteme verweigern dann auch die Zahlung per Lastschriftverfahren (Karte und Unterschrift). So soll der Schaden begrenzt und die Karte für die Diebe wertlos werden. Trotzdem sollte man seine Kontoauszüge weiterhin im Auge behalten.
Zur Haftung bei Kartenverlust (Girokarte oder Kreditkarte)
Die Haftung für verlorene oder entwendete Karten ist grundsätzlich im BGB geregelt. Erste Maßnahme nach dem Feststellen des Kartenverlusts ist die Sperrung der Karte. Für den Inhalt dieses Artikels, der auch keine Rechtsberatung darstellt, übernehmen wir keine Gewähr.