Gemeinschaftskonto

Das Gemeinschaftskonto ist für Zusammenschlüsse geeignet, © drubig-photo, girokontoantrag.de
Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschaftskonto ist ein Bankkonto, das auf zwei oder mehrere Kontoinhaber geführt wird.

Die Kontoinhaber genießen jeweils die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten gegenüber dem Kreditinstitut.

Das Gemeinschaftskonto kann für Verbraucher jedoch Vor- und Nachteile haben.

Das Girokonto sollte kostengünstig und praktikabel für die Abwicklung der Zahlungsvorgänge sein.

 

 

Unterschied zwischen Einzelkonto und Gemeinschaftskonto

Das Einzelkonto wird stets auf den Namen einer Person, des Kontoinhabers, geführt. Verfügungsberechtigt können auf einem Einzelkonto auch mehrere Personen sein. Diese Personen erhalten vom Kontoinhaber eine Kontovollmacht. Im Gegensatz dazu wird ein gemeinsames Konto auf den Namen zweier oder mehrerer Personen geführt, die bei der Kontoführung gleichberechtigt sind. Alle Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger für die Gelder, die auf dem Konto liegen. Für Verbindlichkeiten haften alle Inhaber gesamtschuldnerisch, egal, um welche Gemeinschaftskontoart es sich handelt. Geht also ein Kontoinhaber ohne das Wissen des anderen Inhabers hohe Schulden ein, muss im Extremfall der andere allein für die Rückzahlung der Schulden geradestehen.
Die Umwandlung von Einzelkonten in Gemeinschaftskonten ist bei etlichen Geldinstituten problemlos mittels Formular möglich. Bei anderen Banken muss ein neues Konto mit einer separaten Kontonummer eröffnet werden. Das Ausscheiden des zweiten Kontoinhabers bedarf ebenfalls einer vertraglichen Vereinbarung. Dabei ist zu beachten, dass der verbleibende Kontoinhaber alle rechtlichen Konsequenzen daraus tragen muss. Beide Kontoinhaber müssen mit einer Kontoumwandlung einverstanden sein. Ob nur eine oder alle Personen gemeinsam die Rechte des Kontoinhabers ausüben dürfen, wird durch die Art des Gemeinschaftskontos geregelt.

 

Das Oder-Konto

Oder-Konto bedeutet, dass die Kontoinhaber unabhängig voneinander über das Kontoguthaben verfügen und ihre Rechte wahrnehmen können. Jeder kann für sich allein Kreditlinien in Anspruch nehmen, Überweisungen und Lastschriftmandate erteilen, Sorten bestellen oder Bargeld abheben. Für bestimmte Geschäfte ist jedoch die Zustimmung des zweiten Kontoinhabers notwendig. Das betrifft die Aufnahme von Kreditverbindlichkeiten, die Erteilung von Vollmachten an andere Personen oder die Kündigung und Auflösung des Gemeinschaftskontos. Nur, wenn ein belastbares Vertrauensverhältnis zwischen allen Kontoinhabern besteht, ist ein Oder-Konto die richtige Wahl.

 

Das Und-Konto

Wird ein Oder-Konto nicht gewünscht, muss das Kreditinstitut auf Antrag das Konto als Und-Konto führen. Bei Erbengemeinschaften oder Firmen kann dies erforderlich sein. Für Privatpersonen ist das jedoch kaum praxistauglich. Es bedeutet, dass für jede einzelne Transaktion, und sei sie noch so unbedeutend, die Zustimmung bzw. Anwesenheit aller Kontoinhaber erforderlich ist.

 

Welche Kontoformen gibt es als Gemeinschaftskonto?

Alle Kontoformen können als gemeinschaftliches Konto geführt werden. Das betrifft sowohl Girokonten, Tagesgeldkonten, Einlagekonten, wie Fest- oder Termingeldkonten, als auch Depot- und Geschäftskonten.

 

Für wen ist ein Gemeinschaftskonto interessant?

Gemeinschaftskonten sind in erster Linie für Eheleute, Lebenspartner, Wohngemeinschaften oder Erbengemeinschaften interessant. Aber auch alle anderen Zusammenschlüsse, wie Schulklassen, Freunde, Vereine und Unternehmen, können Gemeinschaftskonten führen. Dabei sollten jedoch steuerliche Besonderheiten beachtet werden. Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge zur Vermeidung des Abgeltungssteuerabzugs kann ausschließlich durch Ehegatten oder Lebenspartnerschaften erteilt werden. Bei Eheleuten wird unterstellt, dass das Guthaben auf deren gemeinsamen Konto je zur Hälfte den jeweiligen Kontoinhabern gehört. Wer Probleme bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer vermeiden möchte, sollte vor Erstüberweisung eines Guthabens schriftlich festhalten, welchen Anteil jeder der Partner auf das Konto eingezahlt hat.

 

Nutzen Firmen Gemeinschaftskonten?

Ob Firmen Gemeinschaftskonten führen, hängt von ihrer Rechtsform ab. Verfügungsberechtigt über das Firmenkonto sind in der Regel die Vertretungsberechtigten der Firma, wie Geschäftsführer, Prokuristen oder Direktoren. Im Normalfall verfügen zwei oder mehr Vertretungsberechtigte gemeinsam über die Gelder des Unternehmens. Wer in welcher Form für die Firma vertretungsberechtigt ist, geht aus Handelsregisterauszügen, Verträgen oder Satzungen hervor. Beispiele für Rechtsformen in Gemeinschaftskonten sind die GbR, KG, GmbH oder AG.

 

Was sind Bankvollmachten?

Bankvollmachten können zur Kontoeröffnung und zu jedem späteren Zeitpunkt eingerichtet werden. Der Kontoinhaber erteilt einer dritten Person die Vollmacht, über sein Konto verfügen zu können und andere Bankgeschäfte zu erledigen. Die Vollmacht wird auf einem Bankformular mit einer Unterschriftsprobe des Bevollmächtigten und der bestätigenden Unterschrift des Kontoinhabers hinterlegt. Eine Kontovollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Die Vollmacht kann ab sofort über den Tod des Kontoinhabers hinaus gelten. Sie kann aber auch befristet bis zum Ableben der Inhaber erteilt oder an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, wie Pflegebedürftigkeit oder Tod des Kontoinhabers, gebunden sein. Nach dem Todesfall des Kontoinhabers ist es für die Erben wichtig, dass sie durch eine Bankvollmacht auf dem Girokonto des Verstorbenen finanziell handlungsfähig bleiben. Ein Bevollmächtigter kann beispielsweise Überweisungen tätigen, Geld an der Kasse abheben, Devisen kaufen oder einen bewilligten Dispositionskredit in Anspruch nehmen. Er kann auch Depot- und Kontoauszüge nach Prüfung anerkennen. Eine Kontovollmacht berechtigt jedoch nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen und Bestellung von Sicherheiten, Eingehen von Kreditkartenverbindlichkeiten, Bestellung von Bankkarten, Eröffnung weiterer Konten für den Inhaber, zur Kontoauflösung oder zum Abschluss von Schließfach- und Verwahrverträgen.

 

Wie unterscheiden sich Gemeinschaftskonten und Einzelkonten mit umfänglicher Vollmacht?

Bei Gemeinschaftskonten müssen Bankvollmachten immer gemeinsam durch alle Kontoinhaber erteilt werden. Wichtig ist, dass der Widerruf einer Bankvollmacht durch einen Kontoinhaber zum Löschen der Vollmacht führt. Beim Einzelkonto kann der Bevollmächtigte das Konto gewöhnlich nach dem Tod des Kontoinhabers auflösen. Sind mehrere Inhaber für das Konto eingetragen, trifft das jedoch nicht zu.

 

Was ist bei Bankvollmachten zu beachten?

Banken akzeptieren im Allgemeinen nur kontobezogene Bevollmächtigungen oder Vollmachten, die für alle bestehenden und künftigen Konten des Inhabers gelten, sowie notariell beglaubigte Generalvollmachten. Ohne Kontovollmacht sind nur die gesetzlichen Vertreter, also Eltern für ihre Kinder oder Betreuer, über Konten verfügungsberechtigt. Es gibt Fälle, in denen eine Bankvollmacht automatisch endet: wenn der Bevollmächtigte verstirbt oder geschäftsunfähig wird oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Bevollmächtigte können keine weiteren Vollmachten erteilen. Gilt die Bankvollmacht über den Tod des Kontoinhabers hinaus, darf der Bevollmächtigte weiterhin verfügen, bis die legitimierten Erben die Vollmacht widerrufen. Ist die Bevollmächtigung nur bis zum Tod des Kontoinhabers erteilt, sind danach Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter auf dem Konto des Verstorbenen verfügungsberechtigt.

 

Depotkonto als Gemeinschaftskonto, was ist die Besonderheit?

Auch ein Wertpapierdepot kann als Gemeinschaftsdepot geführt werden. Es wird wie beim Girokonto festgelegt, ob jemand eine Vollmacht über das Depot erhalten soll. Jeder Depotinhaber kann Order erteilen, bei einem Und-Depot müsste aber der andere Inhaber zustimmen. Deshalb bieten Geldinstitute nur Oder-Depots an. Eine Umschreibung vom Einzel- ins Gemeinschaftsdepot ist möglich, während die Umschreibung des Gemeinschaftsdepots auf einen einzelnen Inhaber nur im Nachlassfall vorgenommen wird. Eine Besonderheit liegt darin, dass zwar theoretisch alle Depotinhaber mit den Depotwerten handeln könnten, jedoch nur dann, wenn sie die erforderliche Risikoklassifizierung besitzen. Die Eingruppierung in eine Risikoklasse durch die Bank erfolgt aufgrund einer Selbstauskunft über Vermögensverhältnisse, Anlageziele, Erfahrungen und Kenntnisse im Wertpapierhandel. Bei Gemeinschaftsdepots gilt die niedrigere Risikoklasse für das gesamte Depot. Finanztermingeschäfte bedürfen einer gesonderten Beratung. Vor einem Depotübertrag mit Wechsel des Depotinhabers sollte man sich beim Steuerberater erkundigen, damit keine unnötige Steuer durch Schenkung von Vermögenswerten oder Abgeltungssteuer aufgrund eines Verkaufs von Wertpapieren anfällt.

 

Fazit

Lassen Sie sich über Befugnisse von Kontoinhabern und Bevollmächtigten beraten, bevor Sie ein Girokonto bei einem Kreditinstitut eröffnen. Man kann aus der Kontobezeichnung nicht ohne weiteres erkennen, ob es sich um ein Oder- bzw. Und-Konto handelt. Lesen Sie sich die Kontovertragsbedingungen genau durch. Ein Oder-Konto ist sehr viel praktischer als ein Und-Konto zu handhaben, da beide Kontoinhaber unabhängig voneinander agieren können. Die Entscheidung für oder gegen ein gemeinsames Konto sollten Sie sich nicht leicht machen, sie kann nach Unfällen, Krankheit, Scheidung oder anderen Änderungen der Lebensumstände existentiell sein. Daher ist zumindest eine Kontovollmacht für Familienangehörige zu empfehlen. Für Eheleute ist es zweckmäßig, die gemeinsamen Ausgaben des Haushalts über ein gemeinschaftliches Konto abzuwickeln.