Pfändungsfreigrenzen für P-Konten

Pfändungsfreigrenzen für Pfändungsschutzkonto, © Finanzfoto, girokontoantrag.de
Pfändungsfreigrenzen für P-Konten

Wer durch zu hohe Schulden, die nicht mehr zurückgezahlt werden können, mit einer Pfändung rechnen oder leben muss, kann sein Girokonto kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Um sein Konto vor einer eventuellen Pfändung zu schützen, muss der Kontoinhaber selbst aktiv werden.

Wenn das kontoführende Geldinstitut auf Antrag des Kontoinhabers das Girokonto in ein P-Konto umwandelt, besteht automatisch ein Grundfreibetrag. Besteht der Haushalt aus mehreren Familienmitglieder kann dieser Freibetrag, nach Vorlage einer Bescheinigung z.B. von der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger oder eines Rechtsanwalts, erhöht werden.

 

Pfändungsfreigrenzen: Pfändungsschutzkonto bietet Schutz!

Eine weitere Möglichkeit zur Ausstellung, ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht. Für diese P-Konten sind zum 1. Juli 2017 die Pfändungsfreigrenzen gestiegen. Laut dem BGH (Bundesgerichtshof) dürfen Geldinstitute keine zusätzlichen Entgelte für ein P-Konto fordern (Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Zudem haben Kunden laut BGH einen Anspruch darauf, dass ihr Pfändungsschutzkonto nach Abschluss der Pfändung wieder in ein normales Girokonto umgewandelt wird.

Mit einem P-Konto haben auch überschuldete Verbraucher weiterhin die Möglichkeit, am normalen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Es kann das bisherige Girokonto in ein P-Konto umgewandelt oder auch ein neues P-Konto, das nur auf Guthabenbasis geführt wird, eingerichtet werden.

Derzeit beträgt das Guthaben, für das auf einem P-Konto ein Pfändungsschutz besteht, 1.133,80 Euro monatlich. Für nachgewiesene Unterhaltszahlungen können weitere Freibeträge freigegeben werden. Für die erste Person erhöht sich derzeit der Basispfändungsschutz um 426,71 Euro, für die zweite bis fünfte Person jeweils um 237,73 Euro. Auch das Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt.

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Hinweis: Die Führung eines P-Kontos ist nur für eine Einzelperson möglich. Bei der Einrichtung dieses Kontos muss der Antragsteller versichern, dass er kein zweites P-Konto unterhält. Die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto ist kostenlos, die weitere Führung nicht. Zu den weiteren Personen, denen ein weiterer Freibetrag gewährt wird, gehören zum Beispiel Ehepartner und Kinder. Bei dauerhaften Guthabeneingang unterhalb des Freibetrags besteht die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten “Anordnung der Unpfändbarkeit” durch das Vollstreckungsgericht.